42 Jahre ist das Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz alt. Ein neues soll nun dem gesellschaftlichen und kulturellen Wandel Rechnung tragen und bundesweit Maßstäbe setzen. Gut so! Die Obduktionspflicht für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr, bei denen die Todesursache nicht zweifelsfrei geklärt ist, ist ein Fortschritt. So können Straftaten aufgedeckt werden. Positiv ist auch, dass die Sargpflicht entfallen und eine Bestattung im Tuch möglich sein soll.

Erinnerungsstücke aus Totenasche

Andere Vorschläge jedoch, die individuellen Wünschen entgegenkommen, gehen zu weit: Erinnerungsstücke aus Totenasche etwa oder die Lockerung des Friedhofszwangs für Urnen. Künftig soll es zum Beispiel erlaubt sein, dass die Tochter einen Teil der Asche ihrer Mutter in Mainz auf dem Kaminsims, die Nichte einen anderen in Hamburg im Wintergarten aufbewahren darf. Ein weiteres Familienmitglied läuft womöglich mit einem Diamantring am Finger herum, der ebenfalls Asche der Verstorbenen enthält.

Öffentliche Erinnerungsorte sind wichtig

Von der Wahrung der Totenruhe kann dann wohl keine Rede mehr sein. Wer das Aufbewahren und Aufteilen der Asche Privatpersonen überlässt, nimmt allen anderen ihr Besuchsrecht am Ruheplatz der Toten. Friedhöfe bieten jedem Zutritt, auch Freunden, Nachbarn und Wegbegleitern. Ohne öffentliche Erinnerungsorte werden Tod und Trauer noch stärker als bisher tabuisiert. Das ist würdelos – für die Verstorbenen und die Hinterbliebenen.

Text: Eva-Maria Werner

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